LUBRICANT CONSULT GmbH
Speciality Lubricants
& Lubrication Technology

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Service + System)

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichem Sondervermögen. 

1. Allgemeines

1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von unseren AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, zusätzlicher oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen oder eine Werk- oder Dienstleistung oder andere Leistung (gemeinsam „Leistung(en)“) für den Kunden vorbehaltslos erbringen. 

1.2. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden bis zur Geltung einer neueren Fassung unserer AGB. 

1.3. Individualvertragliche Ergänzungen und Abweichungen zu diesen AGB sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam. 

1.4. Die in diesen AGB verwendeten Begriffe „Verkäufer“, „wir“, „uns“ bzw. „unsere“ etc. beziehen sich auf die LUBCON Service + Systems GmbH. 

2. Angebots- und Auftragserteilung

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn wir teilen gegenteiliges mit. 

2.2. Ein Auftrag wird erst verbindlich, wenn wir ihn durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen ab Auftragsdatum bestätigen oder wir einen Auftrag ausführen. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns nicht verbindlich. 

3. Rücktritt vom Vertrag, Höhere Gewalt

3.1. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns oder einem mit uns i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegenüber auch nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Kündigungsrechte bzw. die gesetzlichen Kündigungsrechte des Kunden unberührt. Weitergehende Ansprüche oder Rechte von uns bleiben ebenfalls unberührt.

3.2. Im Falle eines von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Terror, Sabotage, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Nicht- bzw. nicht ausreichende Belieferung durch Vorlieferanten, Transport- und Beladungsstörungen, Produktionsstörungen, Störungen durch CyberAttacken, Feuer- und Explosionsschäden oder hoheitliche Verfügungen („Höhere Gewalt“), sind die Parteien für dessen Dauer und im Umfang von dessen Wirkung von Leistungspflichten befreit. Die Parteien sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich gegenseitig schriftlich zu informieren. Soweit wir von der Liefer- oder Leistungspflicht frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. 

3.3. Soweit die Einschränkung durch Höhere Gewalt länger als drei Monate andauert, sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

4. Haftung

4.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt. 

4.2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Ange- stellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

5. Liefer- und Leistungszeit

5.1. Die Vereinbarung von Liefer- und Leistungszeiten (Fristen und Termine) bedarf der Schriftform. Liefer- und Leistungszeiten sind unverbindlich, soweit wir sie nicht vorher schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. 

5.2. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefer- oder Leistungstermins verschiebt sich der Liefer- oder Leistungstermin in angemessener Weise, wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei uns eingeht. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Pflichten des Kunden voraus. 

5.3. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bei Lieferungen die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Betriebsgelände verlassen haben oder wir die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt haben oder wir bei Leistungen bis zum Ablauf der Liefer- oder Leistungszeit mit der Leistungserbringung beginnen. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung, es sei denn wir haben den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Wir sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir informieren den Kunden unverzüglich, wenn wir von unserem Recht auf Rücktritt Gebrauch machen und gewähren etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. 

5.4. Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er uns nach Eintritt des Liefer- oder Leistungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

6. Lieferung, Gefahrübergang und Abnahme bei Lieferungen 

6.1. Die Lieferung einschließlich des Gefahrübergangs erfolgt FCA (INCOTERMS in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), sofern nichts anderes in diesen AGB oder sonst schriftlich vereinbart ist. 

6.2. Haben die Parteien bei einer Lieferung die Durchführung einer Abnahme schriftlich vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware abweichend von vorstehendem Absatz 1 mit der Abnahme auf den Kunden über. Die Regelungen der Ziffer 7 dieser AGB gelten im Falle einer vereinbarten Abnahme entsprechend und ergänzend, soweit in dieser Ziffer 6 dieser AGB keine Regelungen zur Abnahme enthalten sind. 

6.3. Verzögern sich Versand und/oder Zustellung und/oder eine etwa vereinbarten Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr in diesen Fällen mit dem Annahmeverzug auf den Kunden über. 

6.4. Die Ware ist vom Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweist. 

7. Gefahrübergang und Abnahme bei Werkleistungen 

7.1. Bei Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, die Werkleistungen abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Abnahme förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls. Der förmlichen Abnahme steht es insbesondere gleich, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung der Werkleistung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ferner steht es der schriftlichen Abnahme insbesondere gleich, wenn der Kunde die Werkleistung in Benutzung nimmt oder weiterveräußert oder wenn der Kunde auf die Abnahme verzichtet. 

7.2. Jede Partei ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen. 

7.3. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. 

7.4. Kosten, die uns durch erfolglose Abnahmeversuche entstehen, muss uns der Kunde erstatten, es sei denn der Kunde hat den erfolglosen Abnahmeversuch nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. 

 

 

7.5. Bei Werkleistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme auf den Kunden über. 

8. Lohnfertigung 

8.1. Sofern schriftlich vereinbart ist, dass wir Teile des Kunden bearbeiten („Lohnfertigung“), stellt der Kunde uns diese Teile auf seine Kosten rechtzeitig bei („beigestellte Ware“). Hierzu liefert der Kunde die zu bearbeitende Ware an die von uns benannte Anlieferadresse. Die Lieferung einschließlich des Gefahrübergangs beigestellter Ware an uns erfolgt DDP (INCOTERMS in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 

8.2. Der Kunde wählt auf seine Kosten solche Verpackungen aus, die für die Lieferung der beigestellten Ware an uns jeweils geeignet sind. Dies setzt voraus, dass wir die Verpackung für den Rückversand der bearbeiteten Ware verwenden können. Die Ware wird, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, als Schüttgut ohne Verwendung von Kleinverpackungen an uns geliefert. 

8.3. Der Kunde stellt uns nur solche Ware bei, die unmittelbar von uns bearbeitet werden kann, insbesondere Ware, die sauber, rostfrei, spanfrei, trocken, frei von Wachs, Fett, Öl, Silikon, Härterückständen, lackbenetzungsstörenden Substanzen, anhaftenden oder beigemischten Fremdkörpern sowie porenverschlossen und entmagnetisiert ist und die in ihrer Art, Beschaffenheit und auch sonst der uns im Rahmen der jeweiligen Bemusterung beigestellten Ware entspricht, sofern eine Bemusterung erfolgt ist.  

Etwaiger durch die Verletzung vorstehender Pflicht entstehender Mehraufwand hat der Kunde zu tragen. Mängelansprüche für infolge der Verletzung vorstehender Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 

Wir führen hinsichtlich der beigestellten Ware keine Eingangsprüfung durch. Insbesondere prüfen wir die beigestellte Ware nicht darauf, ob sie den Anforderungen nach Ziffer 8.3. dieser AGB entspricht. 

Wir bearbeiten die Ware gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Die anschließende Rücklieferung der bearbeiteten Ware erfolgt, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, in gleicher Verpackung wie die Anlieferung der zu bearbeitenden Ware. Die Rücklieferung einschließlich des Gefahrübergangs von uns an den Kunden erfolgt FCA (INCOTERMS in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. 

Soweit es sich bei der Lohnfertigung um Werkleistungen handelt, finden auch die Regelungen für Werkleistungen in diesen AGB Anwendung.  

9. Wartungen, Störungsbeseitigung 

9.1. Sofern die Durchführung von Wartungen vereinbart ist, warten wir den Wartungsgegenstand einmalig. Sind wiederkehrende Wartungen vereinbart, erfolgt die Wartung einmal jährlich, sofern kein anderes Wartungsintervall vereinbart ist. Die Wartungen bestehen darin, die Funktionen des Wartungsgegenstands zu prüfen. 

9.2. Sofern vereinbart ist, dass der Kunde den Wartungsgegenstand an die von uns angegebene Adresse einschickt, gehen die Kosten und Gefahr der Hin- und Rücksendung zu Lasten des Kunden. Sofern vereinbart ist, dass wir die Wartungsleistungen vor Ort beim Kunden durchführen, erfolgen die Wartungen während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Terminabsprache mit dem Kunden. Der Kunde gewährt uns zu dem vereinbarten Termin freien Zugang zu den Wartungsgegenständen. 

9.3. Wir führen die Wartungsleistungen fachgerecht und in unternehmerischer Eigenverantwortung aus. 

9.4. Wir schulden keine Verbesserungen der Wartungsgegenstände. 

9.5. Während der Durchführung einer Wartung können die Wartungsgegenstände nicht genutzt werden. 

9.6. Der Kunde informiert uns rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung über erkannte außergewöhnliche Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der Wartungsgegenstände. 

9.7. Sofern wiederkehrende Wartungen vereinbart sind und keine andere Vertragslaufzeit vereinbart ist, beträgt die Vertragslaufzeit zwei Jahre („Grundlaufzeit“). Nach Ablauf der Grundlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird. Das Recht der Parteien zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 

9.8. Sofern eine Störungsbeseitigung vereinbart ist, bemühen wir uns, die Störung an den Wartungsgegenständen in angemessener Zeit nach Aufforderung durch den Kunden zu beseitigen. Der Kunde wird den von der Störung betroffenen Wartungsgegenstand bis zur Beseitigung der Störung nicht betreiben, es sei denn wir haben den Betrieb des Wartungsgegenstands ausdrücklich schriftlich gestattet. Eine Störungsbeseitigung vor Ort beim Kunden erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten. Die Reaktionszeit bei Störungsmeldungen beträgt zwei Arbeitstage (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage an unserem Sitz) und beginnt mit dem Eingang der Störungsmeldung bei uns. Die Reaktionszeit ist eingehalten, wenn wir innerhalb der Reaktionszeit Kontakt mit dem Kunden aufnehmen, z.B. zum Informationsaustausch, zur Fehleranalyse oder zur Terminvereinbarung. Die vorstehenden Regelungen zu Wartungen gelten entsprechend für die Störungsbeseitigung. 

9.9. Soweit es sich bei den Wartungen oder Störungsbeseitigung um Werkleistungen handelt, finden auch die Regelungen für Werkleistungen in diesen AGB Anwendung.  

10. Qualitätsangabe, Genehmigungen 

10.1. Analysedaten und Angaben von sonstigen Qualitätsmerk- malen entsprechen nach bestem Wissen dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse und unserer Entwicklung. Muster und Proben, die dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden, sind nur annähernd maßgebend und entsprechen nur der derzeitigen durchschnittlichen Beschaffenheit der Ware oder Leistung. Werden auf Grundlage der Muster und Proben bestimmte Parameter in den Produktspezifikationen, Datenblättern oder in anderen Vertragsunterlagen aufgeführt, sind diese verbindlich und abschließend. Sie sind selbst dann abschließend, wenn die Muster oder Proben über die in den Produktspezifikationen, Datenblättern und anderen Vertragsunterlagen aufgeführten Parameter hinaus weitere Parameter aufweisen. 

10.2. Der Kunde ist für die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltvorschriften verantwortlich im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Lagerung und der Nutzung der Ware nach Übergabe. Wir sind dem Kunde gegenüber nicht zur Einholung behördlicher Genehmigungen verpflichtet. 

11. Mängelansprüche 

11.1. Bei der Lieferung von Waren gilt: 

Die Ware ist mangelfrei, wenn sie den Anforderungen entspricht, die der Kunde und wir vereinbart haben (subjektive Anforderungen), also die Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und die Ware mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen (einschließlich Montage- und Installationsanleitungen) übergeben wird. Auf objektive Anforderungen (z.B. eine gewöhnliche Verwendung, eine übliche Beschaffenheit oder übliches Zubehör) kommt es nicht an.   

Offene (erkannte oder bei einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle erkennbare) Mängel, d.h. Rechts- oder Sachmängel, eine Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nach Ablieferung (und einer etwa vereinbarten Abnahme) der Ware, schriftlich anzuzeigen. Bei ordnungsgemäßer Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach Erkennen schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an uns schriftlich zu beschreiben. Der Kunde hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer zu sorgen. 11.2. Bei Lohnfertigungen gilt: 

Bei einer Beanstandung der bearbeiteten Ware stellt uns der Kunde die beanstandete Ware unverzüglich in ausreichender Menge für deren Prüfung zur Verfügung. Der Kunde und wir stimmen uns einvernehmlich ab, ob wir die beanstandete Ware für die Prüfung beim Kunden abholen oder der Kunde die beanstandete Ware an die von uns benannte Adresse anliefert. Auf unseren Wunsch hin sind wir auch berechtigt, die beanstandete Ware während der üblichen Geschäftszeiten unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden vor Ort beim Kunden zu untersuchen. Bei Mängeln gehen die Kosten der Prüfung, einschließlich der Kosten für die Rücksendung, zu unseren Lasten. 

Bei Werkleistungen (einschließlich Lohnfertigung) gilt: 

Nimmt der Kunde eine mangelhafte Werkleistung ab, obschon er den Mangel kennt, so steht ihm insoweit ein Recht auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt vom Vertrag und Minderung nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehalten hat.  

Die folgenden Regelungen gelten sowohl für die Lieferung von Waren als auch für Werkleistungen (einschließlich Lohnfertigung): 

Uns ist die Möglichkeit zu geben, alle notwendigen Maßnahmen zur Prüfung der Beanstandung an Ort und Stelle vorzunehmen. 

Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel entweder zu beseitigen (bei Lieferung und Werkleistung) oder dem Kunde eine mangelfreie Sache zu liefern (bei Lieferung) oder die Werkleistung neu zu erbringen (bei Werkleistungen) („Nacherfüllung“). Im Falle des Fehlschlagens oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Kunden kann er nach Maßgabe des Gesetzes entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. 

Der Kunde muss die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den Produktinformationen, technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen zu der einzelnen Ware einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen. 

Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht bei Lieferungen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) ist und wir nicht nur Zulieferer sind. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für unsere unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Sofern die mangelhafte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (bei Lieferungen) oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt (bei Lieferungen und Werkleistungen) oder es sich um einen Mangel bei einem Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (bei Werkleistungen), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt bei Lieferungen ohne vereinbarte Abnahme mit der Ablieferung der Ware. Bei Lieferungen mit vereinbarter Abnahme und bei Werkleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. 

12. Nicht genehmigte Nutzung 

12.1. Unsere Waren dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht in Luft-/Raumfahrzeugen bzw. Teilen da- von verwendet werden, soweit unsere Waren nicht vor jeglicher Inbetriebnahme des Luft-/Raumfahrzeugs vollständig wieder entfernt werden. 

12.2. Unsere Waren dürfen nicht im Zusammenhang mit dem Primärkreislauf im Bereich der Kernenergie verwendet werden. 

12.3. Im Falle einer Verwendung entgegen den Vorgaben nach Absatz 1 und/oder Absatz 2 hat der Kunde der Ware uns unverzüglich von jeglichen hieraus entstehenden Schäden sowie damit zusammenhängenden Aufwendungen (ein- schließlich Rechtsverfolgungskosten) freizustellen, es sei denn, der Kunde hat die Verwendung entgegen den Vorgaben nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zu vertreten. 

Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. 

13. Preise 

13.1. Falls nicht ein Preis als Festpreis vereinbart worden ist, er- folgt die Berechnung grundsätzlich nach unseren am Tag unserer Beauftragung gültigen Preisen. 

13.2. Preisangebote gelten – soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird – jeweils für 30 Tage. 

13.3. Für Lieferungen gelten für sämtliche Preise FCA (Frei Frachtführer; engl. Free Carrier; INCOTERMS in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird. 

13.4. Soweit vertraglich nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sind wir nicht verpflichtet, Zollabfertigungen vorzunehmen und außerhalb des Landes, in dem wir unseren Sitz haben, anfallende Abgaben, Gebühren, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben zu erklären und zu tragen. Wir halten nur die am uns bekannten Lieferort geltenden Gewichts- und Maßsysteme, Verpackungs-, Etikettierungs- oder sonstige Kennzeichnungsvorschriften ein. 

13.5. Sämtliche Preise sind Nettopreise unter Ausschluss der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird sie mit dem jeweils gültigen Satz gesondert berechnet. 

14. Zahlung 

14.1. In Deutschland sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto zu leisten. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung vor Lieferung oder Leistungserbringung, es sei denn es würde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.  

14.2. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. 

14.3. Die Aufrechnung gegen uns ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen uns ist nur zulässig mit Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis. 

14.4. Nur mit Inkasso-Vollmacht von uns ausgestattete Beauftragte sind zum Einzug von Rechnungsbeträgen berechtigt. 

15. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen 

15.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. 

15.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an unseren Maßnahmen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu erstatten, ist der Kunde uns zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 

15.3. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne, vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Wir können die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt. 

15.4. Be- oder verarbeitet der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, so nimmt er die Be- oder Verarbeitung für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Ware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu den im Übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Sofern der Kunde durch Gesetz Alleineigentum an 

der Sache erwirbt, räumt er uns bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflichtet sich, diese Sache unentgeltlich für uns zu verwahren. Abs. 1 und Abs. 2 finden dabei sinngemäße Anwendung. 

15.5. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. 

15.6. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt uns der Kunde hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um uns unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. 

16. Exportkontrollen und Embargos 

16.1. Es ist dem Kunden bekannt, dass alle unter die Bestimmungen dieser AGB fallenden Produkte den Exportkontrollbestimmungen (insbesondere einschließlich etwaig geltender Embargo- oder Wirtschaftssanktionen) des jeweiligen Ausfuhrlandes sowie gegebenenfalls der USA unterliegen können. 

16.2. Im Falle einer Wiederausfuhr des Produkts durch den Kunden, trägt dieser die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Klassifizierung des Produkts gemäß den Exportbestimmungen sowie die Beschaffung aller erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen. 

16.3. Der Käufer darf die Ware (einschließlich technischer Unterstützung und Dienstleistungen in Bezug auf solche Waren, „Services“) weder direkt noch indirekt nach oder für die Verwendung in Russland, Belarus, den Gebieten Krim, Donezk, Luhansk sowie etwaige weitere selbsternannte Republiken auf dem Gebiet der Ukraine verkaufen oder re-exportieren. Im Falle eines Verstoßes sind wir berechtigt, (i) die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu beenden, (ii) weitere Lieferungen von Waren (einschließlich Bereitstellung von Services) mit sofortiger Wirkung einzustellen, und/oder (iii) jegliche anderen angemessenen Abhilfemaßnahmen (einschließlich Ersatz von Schäden und Aufwendungen) geltend zu machen. 

17. Produkthaftung 

17.1. Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, mit anderen Produkten vermischen, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.  

17.2. Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die wir für erforderlich und zweckmäßig halten und uns hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. 

17.3. Der Kunde wird uns unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren. 

18. Abtretung 

Rechte und Forderungen dürfen vom Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung abgetreten werden. 

Dies gilt nicht für Geldforderungen. 

19. Geheimhaltung 

19.1. Alle einander zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich von Angebotsunterlagen) sind Dritten gegenüber, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, geheim zu halten, und dürfen im Betrieb der empfangenden Partei nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendigerweise herangezogen werden müssen und die entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind (allgemeine Ver- traulichkeitspflichten in Arbeitsverträgen u.Ä. sind ausreichend). Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Zeit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden sowie für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis der offenlegenden Partei in Textform gem. § 126b BGB dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung sind alle von der offenlegenden Partei stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien o- der Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegen- stände unverzüglich und vollständig an diese zurückzugeben oder zu vernichten. Hiervon ausgenommen sind automatisch erstellte Backup-Dateien und soweit die empfangende Partei aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen zur Aufbewahrung verpflichtet ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei wird diese Informationen gemäß den vorgenannten Regelungen zeitlich unbefristet vertraulich behandeln und nicht nutzen. 

19.2. Die in Absatz 1 genannten Informationen bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns alle Rechte (einschließlich Urheberrechte und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie z.B. Patenten, Geschmacksmustern, Marken etc.) an solchen Informationen vor. 

20. Datenschutz 

20.1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmun- gen über den Datenschutz, insbesondere die EU- Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. 

20.2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt. 

20.3. Sollte eine Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden der Kunde und wir hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen. 

21. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort 

21.1. Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

21.2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Sitz der ausschließliche Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen. 

21.3. Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung ist jeweils der Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Sitz. 

22. Sprache 

Diese AGB stehen in deutscher und in englischer Sprache zur Verfügung. Im Falle von Abweichungen hat die deutsche Version der AGB Vorrang. 

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