Verkaufs -, Liefer- und Zahlungsbedingungen der LUBCON Service + Systems GmbH

I. Geltung

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen der LUBCON Service + Systems GmbH, Gutenbergstraße 13, 63477 Maintal (nachfolgend: LUBCON). Ergänzende oder abweichende Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, selbst wenn LUBCON diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn LUBCON Bestellungen annimmt, denen allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt sind.
  2. Die Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache ist für die rechtliche Wirksamkeit und Auslegung der zwischen LUBCON und dem Käufer geschlossenen Verträge allein maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn Übersetzungen dieser Verkaufsbedingungen von den Parteien unterzeichnet werden, bzw. wenn LUBCON dem Käufer solche Übersetzungen zur Verfügung stellt.

II. Angebote

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
  2. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichten Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder gesetzlicher Änderungen bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
  3. Wir behalten uns an von uns bestellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums – und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Für Montageleistungen gelten zusätzlich unsere Montagebedingungen in der jeweils zum Montagezeitpunkt gültigen Fassung.
  5. Maße und Gewichte sind rechnerisch ermittelt. Für die genaue Einhaltung können wir daher keine Gewähr übernehmen.

III. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Lieferfristen im kaufmännischen Verkehr sind unverbindlich. Lieferzusagen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, LUBCON hat die Nichtbelieferung zu vertreten. Die Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die der Besteller mit der Beibringung ggf. von ihm zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. in Verzug ist.
     
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer wirtschaftlich zumutbar sind.
     
  3. Kommt der Käufer mit der Abnahme der Lieferung in Verzug, so kann LUBCON vom Vertrag zurücktreten und 10 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz geltend machen, wenn nicht der Käufer nachweist, dass LUBCON ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiteren tatsächlich entstandenen Schadens bleibt davon unberührt.
     
  4. Die Lieferungen erfolgen ab Werk, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
     
  5. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers, von einem durch uns zu bestimmenden Ort, an die uns bekannte oder genannte Versandadresse ab Lager/Versandstelle des Lieferers.
     
  6. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – wie folgt auf den Besteller über:
    a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, mit ordnungsgemäßer Bereitstellung ab Rampe Versandstelle zur Übernahme durch die Transportperson.
    b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme oder Inbetriebnahme im Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
     
  7. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme bzw. die Inbetriebnahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ab Verzugseintritt auf den Besteller über.
     
  8. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist LUBCON berechtigt, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher offener Verbindlichkeiten auszusetzen.
     
  9. Falls LUBCON von Umständen Kenntnis erlangt, die erwarten lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Käufer fällige Forderungen von LUBCON nicht ausgleicht und deshalb Zahlungsansprüche von LUBCON gefährdet erscheinen, ist LUBCON berechtigt, Lieferungen nur gegen volle oder teilweise Zahlung Zug um Zug oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder des Antrags auf Einleitung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers ist LUBCON berechtigt, von den noch nicht ausgeführten Kaufverträgen zurückzutreten, es sei denn, ein Insolvenzverfahren ist bereits eröffnet.

IV. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Zinsen und anderer Nebenforderungen im Eigentum von LUBCON. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit LUBCON Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).
     
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LUBCON nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch LUBCON liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer LUBCON unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LUBCON Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LUBCON die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den LUBCON entstandenen Ausfall.
     
  3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt LUBCON jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen; und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LUBCON, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich LUBCON, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann LUBCON verlangen, dass der Käufer LUBCON die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
     
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für LUBCON vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum von LUBCON stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LUBCON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
     
  5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum von LUBCON stehenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt LUBCON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer LUBCON anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für LUBCON.

V. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzugsschaden

  1. Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.
     
  2. Erhöhen sich für die Ware nach Vertragsschluss Abgaben, insbesondere fiskalische Abgaben, auch von EU- und ähnlichen Institutionen oder Kautionen oder dergleichen, ohne dass dies für LUBCON bei Vertragsschluss erkennbar war, kann der Kaufpreis entsprechend erhöht werden. Gleiches gilt für die erstmalige Entstehung von Abgaben und Kosten.
     
  3. Soweit nichts anderes vereinbart sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, danach innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar.
     
  4. Gerät der Käufer in Verzug, kann LUBCON für jedes Mahnschreiben 5 Euro als pauschale Verwaltungsgebühr sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
     
  5. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Kaufleute haben kein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Käufers nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
     
  6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung, wobei sich LUBCON das Recht vorbehält, jederzeit wieder Barzahlung verlangen zu können.

VI. Ansprüche bei Mängeln

  1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
     
  2. LUBCON behält sich vor, bei behaupteten Ansprüchen wegen Mängeln der Ware, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, durch Gutachten von geeigneter Stelle nachzuweisen, dass die Ware nicht mangelhaft ist oder ein behaupteter Schaden nicht auf der Mangelhaftigkeit der Ware beruht. Der Käufer ist verpflichtet, hierfür sein beschädigtes Eigentum zur Verfügung zu stellen. Hat der Käufer die Ware weiterveräußert, hat er dafür zu sorgen, dass seine Abnehmer das beschädigte Eigentum zur Verfügung stellen. Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Anspruch des Käufers wegen Mängeln besteht, ist der Käufer verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten von LUBCON zu ersetzen.
     
  3. LUBCON ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers und der Art des Mangels, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) festzulegen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
     
  4. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.
     
  5. Mängelansprüche des Käufers verjähren, soweit LUBCON nicht wegen Vorsatz haftet oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, innerhalb von 12 Monaten ab der Ablieferung der Ware. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln im Zusammenhang stehen.

VII. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfristen für unsere Produkte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
     
  2. Kommt es in Folge einer Nichtbeachtung der Betriebs- oder Wartungsanweisungen oder aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besitzer oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung zu Mängeln an der gelieferten Sache, bestehen keine Sachmängelansprüche des Bestellers gegen LUBCON, sofern die Mängel nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere Genehmigung, vorgenommene Montage, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
     
  3. Vom Besteller während der Montage veranlasste Änderungen, auch wenn sie durch unsere Monteure vorgenommen werden, befreien LUBCON von der Gewährleistung.

VIII. Haftungsbeschränkung

  1. LUBCON haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer Vertragspflicht, die so wesentlich ist, dass ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht, zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
     
  2. Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern, oder bei Personenschäden, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatz¬ansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund, einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
     
  3. LUBCON haftet nicht für Schäden, die aus einer unsachgemäßen oder nicht zweckentsprechenden Benutzung der gelieferten Ware resultieren.
     
  4. Automatische Nachschmierhilfen dienen dem sicheren und kontinuierlichen Beherrschen von Schmierstellen. Sie entbinden jedoch nicht von einer regelmäßigen, visuellen Prüfung vor Ort. Daher besteht kein Garantieanspruch bei Geräteausfall.
     
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Käufers gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von LUBCON.

IX. Analysedaten und Empfehlungen

  1. Analysedaten, Farbbezeichnungen, Angaben von sonstigen Eigenschaften, Muster und Proben gelten lediglich als Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware.
     
  2. Untersuchungen und Empfehlungen für den Einsatz der durch LUBCON produzierten oder vertriebenen Produkte geschehen nach bestem Wissen und Gewissen und erfolgen ohne Gewähr. Sie befreien den Käufer nicht von einer eigenen Prüfung der Produkte.

X. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass LUBCON die erhaltenen Daten über den Käufer, gleich, ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPR), soweit diese auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.
     
  2. Gerichtsstand ist Hanau. Jedoch ist jede Vertragspartei berechtigt, die andere Partei an ihrem Sitz zu verklagen.

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